Die ASSVOR Woche

zum Maklerdasein gehört tatsächlich mehr als “Tür aufschließen”

Wie schützt der Kaufvertrag den Käufer und den Verkäufer?

Diese Woche war so einiges los hier im Büro. Besonders unsere Makler hatten neben ihren normalen Terminen umfangreichere Beratungsgespräche zu führen.  Daher eine kurze Zusammenfassung:

Es wurden drei Mietverträge, ein Kaufvertrag und ein neuer Auftrag für den Vertrieb einer Eigentumswohnung in Wittlaer unterschrieben. Am Montag werden endlich vom nächsten neuen Objekt Fotos aufgenommen und dann werden die anderen neuen Häuser und Wohnung nach und nach folgen.

Vor allem haben uns jedoch drei Kundenfälle beschäftigt, die eine ausführlichere Recherche und Beratung benötigten.

Kunde 1 hat Sorge um seinen Blick ins Grüne

Es gibt sie ja noch, die Grundstücke, von denen Sie direkt in Parks, auf dicht bewachsene Wälder oder weite grüne Wiesen blicken. Wen macht es da nicht nervös, ob dieser tolle Blick auch wirklich so bleibt oder in ein paar Jahren plötzlich Baukräne vor dem Gartenzaun auftauchen?

Genau das beschäftige auch einen unserer Kunden diese Woche. Der erste Blick geht bei einer solchen Situation auch für uns immer in die Bebauungspläne. Aber nicht überall in Düsseldorf gibt es einen Bebauungsplan, der einem eine schnelle Auskunft gibt. Daher ist oftmals der zweite Schritt ein Besuch beim Bauamt. Das Bauaufsichtsamt in Düsseldorf hat jeden Dienstagvormittag eine offene Sprechstunde. Schneller und unkomplizierter kann man kaum an die gewünschten Informationen kommen. Und somit konnten wir unseren Kunden beruhigen, der Grünblick bleibt.

Kunde 2 möchte gerne den Kaufpreis früher ausgezahlt haben vom Käufer

Welcher Verkäufer träumt nicht davon, quasi direkt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages auch den Kaufpreis ausgezahlt zu bekommen. Leider müssen wir unsere Verkäufer hier immer enttäuschen. Denn der Kaufpreis darf vom Käufer erst gezahlt werden, wenn

  • beantragt wurde, dass das Grundbuch für weitere Aktivitäten gesperrt wird, so dass der Verkäufer nicht einfach seine Immobilie ein zweites Mal verkaufen kann (Vormerkung zur Eintragung)
  • das Grundbuch mit dem als Kaufpreis vereinbarten Betrag auch freigestellt werden kann von etwaigen eingetragenen Lasten (hierbei handelt es sich meistens um die Finanzierung des Verkäufers)
  • alle erforderlichen Zustimmungen für den Verkauf vorliegen (hiermit ist meist die Zustimmung des Verwalters gemeint, der bei einigen Teileigentümern sein OK geben muss)
  • der Käufer sich von der Räumung der Immobilie überzeugt hat.*

Diese vier Punkte dienen dem Schutz des Käufers durch den Notar. Für den Verkäufer gibt es natürlich auch verschiedene Sicherheitsmechanismen. Somit mussten wir unseren Verkäufer enttäuschen. Zwischen 4-6 Wochen dauert es meist einfach, bis der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises ausspricht.

Kunde 3 wollte sich von der Räumung am selben Tag mit der Übergabe überzeugen

Wie eben beschrieben, muss sich der Käufer vor der Zahlung des Kaufpreises von der Räumung der Immobilie überzeugen. Für die Übergabe hingegen muss bereits der Kaufpreis gezahlt sein, denn dies ist die Sicherheit des Verkäufers, dass er nicht am Ende des Tages ohne Haus oder Wohnung und ohne Geld dasteht. Daher kann nicht beides am selben Tag geschehen. Zum Glück konnten wir dieses Missverständnis früh genug aufklären und so passten alle zeitlichen Abläufe doch noch.

 

Und “Tür aufschließen” für Besichtigungen haben wir natürlich auch gemacht. Schließlich müssen wir wenigstens ein wenig unserem Berufsklischee frönen, um einen passenden Käufer oder Mieter für eine Immobilie zu finden.

 

 

*für diese vier Punkte gibt es rechtlich, spezifische Ausdrücke, die wir mit Absicht in diesem Text vermieden haben, um es so einfach wie möglich zu erklären. Für die genauen Erläuterungen in Ihrem speziellen Fall sollten Sie immer mit dem Notar Kontakt aufnehmen. Er ist Ihr Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen zum Kaufvertrag.

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