WIDERRUFSBELEHRUNG
Was bedeutet eigentlich Widerrufsbelehrung?
Wenn Sie als Interessent bei einem Makler telefonisch oder online ein Exposé oder Objektinformationen anfordern, und der Makler Ihnen dieses Informationen zusendet, dann besteht ab diesem Moment juristisch betrachtet bereits ein Maklervertrag, auch wenn für diese Tätigkeit an sich keine Kosten anfallen, sofern Sie das Objekt nicht kaufen werden.
Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge.
Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar. Dazu gehören alle Anfragen, die online oder über Telefon/Fax an den Makler gestellt werden.
Der Makler, also wir, müssen Sie über Ihr Widerrufsrecht belehren, bevor wir mit unserer Tätigkeit, also beispielsweise dem Versand des Exposé oder einer Objektbesichtigung beginnen.
Zwar wird unsere Provision erst nach einem späteren Kauf fällig, belehren wir Sie aber nicht, können Sie auch später noch Ihr Widerrusfrecht ausüben und wir verlieren unseren Provisionsanspruch nach Ihrem Kauf.
Aber das Gesetz setzt noch eine zweite Hürde: Nach der Belehrung haben Sie gesetztlich ein 14tägiges Widerrufsrecht. Daher dürften wir Ihnen trotz Belehrung erst nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist eine Exposé sowie Objektunterlagen zusenden. Es sei denn, Sie fordern uns ausdrücklich auf, bereits vorher mit unserer Tätigkeit zu beginnen. Auch dies können Sie mit einem Klick in unserem Onlineformular erklären.
Wenn Sie das alles umgehen möchten, besteht die Möglichkeit, dass Sie persönlich in eine unserer Filialen vorbeischauen. Dann nämlich gilt das Fernabsatzgesetz nicht und wir können Ihnen das Exposé persönlich aushändigen.