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Widerrufsbelehrung verständlich: Sie gehen kein Risiko ein

Wenn Sie ein Exposé anfordern, kommt formal ein Maklervertrag zustande. Wir möchten Sie beruhigen: Für Sie entstehen dadurch keinerlei Kosten oder Verpflichtungen. Das Gesetz schreibt ein Widerrufsrecht vor – hier erklären wir Ihnen kurz und verständlich, was das für Sie bedeutet und wie Sie trotzdem sofort Ihre Unterlagen erhalten.

Widerrufsbelehrung – verständlich erklärt

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Wenn Sie bei einem Immobilienmakler ein Exposé oder Objektinformationen anfordern – etwa online, per E-Mail oder telefonisch – entsteht dabei in der Regel bereits ein Maklervertrag. Für Sie bedeutet das jedoch keinerlei Kosten oder Verpflichtungen, solange kein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt.

Da solche Verträge häufig digital oder außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommen, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dieses beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn Sie die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben. Die Bestätigung des Erhalts verändert nichts an Ihrer Situation: Sie können weiterhin unverbindlich Unterlagen anfordern oder Besichtigungen vereinbaren, ohne dass Kosten entstehen.

So erhalten Sie das Exposé und einen Termin sofort

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Damit Sie nicht zwei Wochen auf Unterlagen oder Termine warten müssen, können Sie uns ausdrücklich bitten, sofort tätig zu werden. Das ist ein üblicher und unkomplizierter Schritt, der Ihnen eine schnelle Bearbeitung ermöglicht. Er führt nicht zu einer Zahlungsverpflichtung.

Ihr Widerrufsrecht kann vorzeitig enden, wenn Sie einen sofortigen Tätigkeitsbeginn wünschen und unsere Leistung vollständig erbracht wurde – zum Beispiel, wenn es aufgrund unserer Vermittlung zu einem Vertragsabschluss kommt. Für Sie spielt das in der Praxis kaum eine Rolle, da eine Provision ausschließlich im Erfolgsfall anfällt.

Sollte sich herausstellen, dass die Immobilie nicht zu Ihnen passt, müssen Sie nicht widerrufen. Ein kurzer Hinweis genügt, und selbstverständlich entstehen Ihnen keine Kosten. Das Widerrufsrecht dient lediglich der Transparenz und ihrer Sicherheit.

Zusammenfassung – die wichtigsten Punkte im Überblick

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  1. Sie haben eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, nachdem Sie die Widerrufsbelehrung erhalten haben.
  2. Die Belehrung verpflichtet Sie zu nichts; alle vorhergehenden Leistungen bleiben kostenlos.
  3. Exposés, Unterlagen, Beratung und Besichtigungen sind weiterhin unverbindlich und kostenfrei.
  4. Wenn Sie wünschen, dass der Makler sofort tätig wird, können Sie dies ausdrücklich bestätigen.
  5. Wenn die Immobilie nicht für Sie in Frage kommt, müssen Sie nicht widerrufen – ein kurzer Hinweis genügt.
  6. Eine Provision fällt nur an, wenn tatsächlich ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt.
  7. Das Widerrufsrecht kann vorzeitig enden, wenn Sie einen sofortigen Tätigkeitsbeginn wünschen und die Leistung vollständig erbracht wurde.

Geldwäschegesetz (GwG): Warum wir Ihren Ausweis benötigen

Als Immobilienmakler sind wir gesetzlich verpflichtet, die Identität unserer Kunden (Käufer und Verkäufer) festzustellen und zu dokumentieren. Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz ist eine Routine, die Ihrer Sicherheit dient und von uns bei jedem Immobilienkauf durchgeführt werden muss. Hier erfahren Sie, welche Dokumente wir benötigen und wann die Identifizierung erfolgt.

Die gesetzliche Pflicht: So identifizieren wir Käufer und Verkäufer

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Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler beim Immobilienkauf die Identität ihrer Kunden (Käufer und Verkäufer) feststellen. Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt.

Als Verkaufsmakler sind Immobilienmakler daher verpflichtet, sich die Ausweisdokumente (Personalausweis/Reisepass/Meldebescheinigung) beider Parteien des Kaufvertrags, also vom Käufer und vom Verkäufer, zeigen zu lassen und vollständige Kopien der Dokumente anzufertigen oder sie vollständig optisch digital zu erfassen. Das Abschreiben oder die reine Erfassung im Rahmen eines Dokumentationsbogens genügen alleine nicht. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob seine Kunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln. Ist Letzteres der Fall, muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt und identifiziert werden. Dazu muss bei juristischen Personen des Privatrechts oder einer eingetragenen Personengesellschaft Einsicht in das Transparenzregister genommen werden.

Gemäß § 11 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Erfassung vorzulegen.

Wann die Pflicht noch greift und wie die Koordination erfolgt

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Ebenso müssen die beiden Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer monatlichen Miete oder Pacht von mehr als 10.000 Euro (Nettokaltmiete) identifiziert werden, wenn die Parteien hinreichend feststehen.

Sind für die Vertragsparteien mehrere Immobilienmakler tätig, so muss jeder Makler nur die Seite identifizieren, für die er handelt. Hierdurch soll eine Doppelidentifizierung (z. B. bei Gemeinschaftsgeschäften) vermieden werden.

Der richtige Zeitpunkt: Wann besteht ein ernsthaftes Kaufinteresse?

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Der Makler muss Verkäufer und Käufer identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.

Immobilienverband IVD West , Überarbeitet 11/25